Mittwoch, 17. März 2010

Kein Recht auf Feiertagszuschlag am Ostersonntag

Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Mit diesem Hinweis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Sie hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag (75 Prozent) auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. (Az. 5 AZR 317/09)



1 Kommentar:

Marx hat gesagt…

Deutschlands Gerichte sind auch nicht mehr was sie mal waren. Wo gibt´s denn sowas. Für alle Christen ist der Tag der Auferstehung Jesus - Ostern - der höchste Feiertag und alleine schon weil das seit 2000 Jahren so ist, sollte auch der Feiertags-Zuschuss weiterhin gezahlt werden.
Dieses Urteil ist der reine Hohn. Würde mich nicht wundern, Wenn Arbeitgebercheff und Richter im gleichen Golfclub spielen während Otto-Normalarbeiter mindestens 2 (unterbezahlten) Jobs nachgehen muss um sich seine Wohnung und sein Auto leisten kann. Urlaub kann sich nur noch leisten, wer von seinen Eltern großzügig unterstützt wird.